Deutschland ist nicht barrierefrei
Rollstuhlfahrer kennen das. Barrierefreiheit kann aber auch bei einem Menschen schon gesehen werden der kurzfristig durch einen Unfall an einem Gehstock sich fortbewegen will. Schnell stößt er an seine Grenzen. Treppenaufgänge werden da schon zum Hindernislauf. Barrierefreiheit ist der Zustand als eine leichte einfache Zugänglichkeit. Menschen mit Beeinträchtigungen sind zu meist ältere Menschen mit Geh-, Seh- oder Gleichgewichtsstörungen. Natürlich sind es aber auch Eltern mit Kleinkindern plus Kinderwagen. Personen, die mit einem Rollator unterwegs sind brauchen auch hier einen ungestörten Zutritt. Wenn man der Statistik Glauben schenkt so werden die Zahl der 80jährigen und Älteren in Deutschland bis zum Jahr 2050 sich verdreifachen. Das also derzeit von knapp 4 Millionen 80zig-Jähriger auf zehn Millionen anwächst. Deshalb ist es umso wichtiger her Maßnahmen zu erkennen und umzusetzen. Es gibt natürlich für alles in Deutschland Gesetze und Verordnungen.
Unendlich viele Barrieren versperren den Weg
Das deutsche Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) definiert die Barrierefreiheit in § 4:
Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Hierbei ist die Nutzung behinderungsbedingt notwendiger Hilfsmittel zulässig.Dieses weitergehende Verständnis von Barrierefreiheit findet sich in Deutschland auch beispielsweise in den Landesbauordnungen der Bundesländer. Gesetze, die den öffentlichen Verkehr betreffen, sprechen häufig von Menschen mit Behinderungen und solchen mit anderen Mobilitätsbeeinträchtigungen, so z. B. § 3 des Bundesfernstraßengesetzes, § 8 Abs. 3 des Personenbeförderungsgesetzes, § 19d und § 20b des Luftverkehrsgesetzes.
Barrierefreiheit in den eigenen Wänden
- Die DIN 18040-1 bezieht sich auf die barrierefreie Gestaltung von öffentlichen Gebäuden,
- die DIN 18040-2 normiert die barrierefreie Gestaltung von Wohngebäuden.